NGG & Presse
KHC Westfalenhallen GmbH verweigert Jugendvertretern die Übernahme
Pressemitteilung 26.06.2009Von den Kolleginnen und Kollegen gewählt, von den Bossen gefeuert!
Jugend- und Auszubildendenvertreter sind nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Beabsichtigt der Arbeitgeber ein JAV-Mitglied nicht zu übernehmen, so hat er dies 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 08. Mai 2009 teilte die Geschäftsleitung der KHC Westfalenhallen GmbH M.-A. W. (stellvertretender Vorsitzender der 5köpfigen JAV) und D. K. (JAV-Mitglied) schriftlich mit, „..dass wir Sie leider nach Beendigung Ihrer Berufsausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen können, da ein freier Arbeitsplatz nicht absehbar ist. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.“
Für die gewählten Interessenvertreter kam diese Reaktion völlig überraschend, da bei der KHC Westfalenhallen GmbH in erheblichem Maße LeiharbeitnehmerInnen und Aushilfen eingesetzt werden und viele der Beschäftigten Plusstunden haben. Die Betroffenen und die DGB Rechtsabteilung forderten die Geschäftsleitung schriftlich auf, die gesetzlichen Bestimmungen (§ 78a BetrVG) einzuhalten. Das Schreiben vom 28.05.2009 blieb unbeantwortet.
Beide Auszubildenden bestanden Ende Mai bzw. Anfang Juni ihre Abschlussprüfung.
Am 09.06.2009 erhielt M.-A. W. ein Schreiben vom Arbeitsgericht Dortmund und eine Ladung für Montag, 29.06.2009, 12:45 Uhr, Saal 133. Der Arbeitgeber verlangt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht begründet wird. In 6 knappen Sätzen wird diese angeblich notwendige Maßnahme begründet. Eine Begründung warum der Arbeitgeber dies den Auszubildenden nicht 3 Monate vor Beendigung der Berufsausbildung mitgeteilt hat, erfolgt nicht.
JAV, Betriebsrat der KHC Westfalenhallen GmbH, die Gewerkschaft NGG und der DGB setzen sich für die Übernahme der gewählten Interessenvertreter und für eine Fortsetzung der erfolgreichen Arbeit der JAV ein.
Hinweise zu
Übernahme nach der Ausbildung - Schutzvorschrift für besondere Fälle
Das Betriebsverfassungsgesetz schützt mit § 78 a BetrVG ausdrücklich jene Auszubildende, die das
Amt eines JAVis oder Betriebsratsmitglieds ausüben. Den Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher
Organe soll, auch wenn sie in der Ausbildung stehen, eine Ausübung ihres Amtes ohne Furcht vor
Nachteilen für ihre künftige berufliche Entwicklung ermöglicht werden. Nicht ohne Grund trägt § 78 a
BetrVG die Überschrift „Schutz Auszubildender in besonderen Fällen“.
Über die Entstehung des § 78 a BetrVG
Eine Vorschrift, die erst nachträglich und auf Drängen des DGB ins Betriebs-verfassungsgesetz aufgenommen
wurde. So geschah nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972
Folgendes: Die Arbeitgeber registrierten sehr genau, wie sich in der Ausbildung befindliche Jugendvertreter verhielten. Wer sich nicht dem Wunsch seines Arbeitgebers entsprechend verhielt, wurde nach seiner Berufsausbildung schlichtweg nicht übernommen.
Kurzum: Wer als Jugendvertreter nicht kuschte, bekam die Folgen seines – im übrigen rechtlich einwandfreien Handelns – nach beendeter Ausbildung zu spüren: Er wurde einfach nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen. Dazu bedurfte es noch nicht einmal einer Kündigung. Denn jeder Ausbildungsvertrag ist befristet mit der Folge, dass das Ausbildungsverhältnis mit Fristablauf, in der
Regel mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.
Die Folge: Mehr als 600 während ihrer Ausbildung gewählte Jugendvertreter wurden nur deshalb nicht übernommen, weil sie Jugendvertreter waren.
DGB Kampagne gegen unternehmerische Willkür
Diesen Missstand machte die vom DGB geführte Kapagne „Von den Kollegen gewählt – Von den Bossen gefeuert“ in der Öffentlichkeit deutlich. Am 23. Januar 1974 schloss der Gesetzgeber die Gesetzeslücke und fügte mit dem „Gesetz zum Schutz in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen“ § 78 a nachträglich in das Betriebsverfassungsgesetz ein. Von nun an war die Übernahme eines Jugendvertreters nach beendeter Berufsausbildung nicht mehr vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängig.
Wer aber glaubt, damit seien JAVis aller Übernahmesorgen ledig, der irrt. Zwar gibt § 78 a BetrVG einem besonders schutzwürdigen Auszubildenden einen Übernahmeanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Doch kann der Arbeitgeber eine Übernahme dann verhindern, wenn er Gründe darlegt, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. In der Praxis trat schließlich das ein, was der Deutsche Gewerkschaftsbund bereits während der Gesetzesberatung zum § 78 a BetrVG befürchtet hatte; nämlich: Dass diese Möglichkeit derart schwammig formuliert sei, dass in diesem Detail des § 78 a BetrVG der Teufel stecke. Die nachfolgenden Jahrzehnte bestätigten diese Warnung. bernommen, weil sie Jugendvertreter waren.
Arbeitgeber schwingen die Moralkeule
Als in den 80er Jahren die Übernahme von Azubis eher zur Ausnahme als zur Regel wurde, bliesen die Arbeitgeber zur Attacke: „Wenn keiner der Azubis übernommen wird, dann kann auch kein Jugendvertreter übernommen werden.“ Kurz: Keine Extrawurst für JAVis.
Doch das ist falsch. Das Gesetz schützt in der Ausbildung befindliche JAVis vor Nachteilen aus der Wahnehmung ihres Amtes, gerade damit sie ihre Meinung frei und kritisch äußern können. Dies ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass er § 78 a BetrVG auch dann angewandt sehen will, wenn andere Auszubildende nicht übernommen werden. Deshalb lehnen die Arbeitsgerichte auch das ArbeitgeberArgument von der „Extrawurst“ generell ab. So folge die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung aus „dringenden betriebsbedingten Gründen“ strengeren Anforderungen als eine „betriebsbedingte Kündigung“ im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz. Wie die Arbeitsgerichte zutreffend feststellen, umfasst das „Extrawurst-Argument“, würde man ihm stattgeben, einen bloßen
Kündigungsschutz, nicht aber einen solchen, wie er „besonders schutzwürdigen Auszubildenden“ zukommt.So bedarf die Behauptung eines Arbeitgebers, für den Jugendvertreter sei kein Arbeitsplatz vorhanden, stets der gerichtlichen Klärung (§ 78 a Abs. 4 BetrVG).






