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DGB-Kampagne Mindestlohn

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Noch mehr Leistungen für Mitglieder!

Freitag, 02. Dezember 2011
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Ist schon Weihnachten?

Bäckerhandwerk und Hotel– und Gaststättengewerbe NRW
Steht jedem Weihnachtsgeld zu? Nein, steht nicht jedem zu! Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann auf Grundlage eines Tarifvertrages, eines Arbeitsvertrages, durch Gesamtzusage oder durch betriebliche Übung entstehen. Im Hotel– und Gaststättengewerbe und Bäckerhandwerk NRW gibt es einen allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag, in dem das Weihnachtsgeld, auch genannt Jahressonderzahlung, geregelt ist. Das bedeutet, dass es für die Beschäftigten aus dem vorgenannten Branchen mit der November-Zahlung eine Jahressonderzahlung/Weihnachtsgeld verpflichtend vom Arbeitgeber gezahlt werden muss.
Für das Bäckerhandwerk NRW nach 7 Monaten Beschäftigung zum 30.11.:
• im 1. Jahr: € 210,00
• nach 3jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: € 280,00
• nach 5jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: € 350,00
• nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: € 420,00
• nach 15jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: € 470,00
Azubis:
• im 1. Ausbildungsjahr: € 60,00
• im 2. Ausbildungsjahr: € 80,00
• im 3. Ausbildungsjahr: € 110,00
Für das Hotel– und Gaststättengewerbe NRW zum 1.12.:
Nach einer Betriebszugehörigkeit von min. 12 Monaten beträgt die Jahressonderzahlung
50% eines tariflichen Monatseinkommens.
Zayde Torun, Gewerkschaft NGG, Region Dortmund fordert, dass sich jeder
Arbeitgeber an die Regelung hält und seinen Beschäftigten auch vom Weihnachtsgeschäft
ein Stück „Lebkuchen“ abgibt.