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DGB-Kampagne Mindestlohn

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Mittwoch, 21. Oktober 2009
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Gesetzliche Grenze für sittenwidrige Löhne schafft keinen angemessenen Mindestlohn

In den Koalitionsverhandlungen der schwarz-gelben Koalition werden zurzeit Überlegungen für die gesetzliche Festlegung einer Grenze für sittenwidrige Löhne angestellt. Danach sollen möglicherweise alle Löhne, die ein Drittel unterhalb des branchenspezifischen Durchschnitts liegen, als sittenwidrig erklärt werden. Dies ist die bisherige Entscheidungspraxis der Arbeitsgerichte, wenn eine Klage erhoben wird. Nach Berechnungen des Tarifarchivs des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung wären danach aber in einer Reihe von Branchen Löhne im Bereich zwischen zwei und sechs Euro nicht sittenwidrig.
Legt man die Grenze von 33,3 Prozent Abweichung nach unten zugrunde, begänne die Sittenwidrigkeit bezogen auf die untersten Tarifvergütungen beispielsweise im sächsischen Friseurhandwerk erst unterhalb von 2,04 Euro Stundenlohn. Im Berliner Bewachungsgewerbe läge die 33,3-Prozent-Grenze bei 3,66 Euro, in der Steine-Erden-Industrie in Thüringen unterhalb von 4,55 Euro, in der westdeutschen Systemgastronomie bei 4,80 Euro und im nordrhein-westfälischen Einzelhandel bei 5,15 Euro .
„Eine solche Grenze wäre absolut unzureichend“, sagt Dr. Reinhard Bispinck, Leiter des WSI-Tarifarchivs. "Zur Bekämpfung von sittenwidrigen Löhnen und zur Begrenzung des Niedriglohnsektorsist ein verbindlicher Mindestlohn erforderlich, der bei Vollzeiterwerbstätigkeit eine eigenständige Existenzsicherung ermöglicht. Ein Blick auf die westeuropäischen Nachbarländer zeige, dass dort die gesetzlichen Mindestlöhne zurzeit zwischen acht und neun Euro pro Stunde liegen.