Recht und Rat
Kategorie:
Sozialrecht
Zusatzbeitrag BKK Hoesch abwenden!
An alle Versicherten der BKK Hoesch
Seit Wochen wird darüber spekuliert, dass die BKK Hoesch einen Zusatzbeitrag von den Versicherten erheben will.
In der WAZ vom 08.02.2011 ist zu lesen, dass der Verwaltungsrat der BKK Hoesch beschlossen hat, dass der Zusatzbeitrag rückwirkend ab 01.01.2011 in Höhe von 15,00 Euro monatlich erhoben wird. Damit rückt die BKK Hoesch zu den teuersten Krankenkassen in Deutschland auf.
Beispielsweise die BKK Oetker, die AOK und die BEK versichern ihren Versicherten, dass sie in 2011 keinen Zusatzbeitrag erheben werden. Jeder Versicherte hat, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Sonderkündigungsrecht. Die Sonderkündigung kann bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt bei der Sonderkündigung 2 Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden!
Eine Kündigung hat immer schriftlich, am besten per Einschreiben, zu erfolgen. Ein Musterkündigungsschreiben fügen wir auf der Rückseite bei.
Weitere Informationen gibt es bei der NGG, beim Betriebsrat oder unter www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen-kündigungen.php.
Seit Wochen wird darüber spekuliert, dass die BKK Hoesch einen Zusatzbeitrag von den Versicherten erheben will.
In der WAZ vom 08.02.2011 ist zu lesen, dass der Verwaltungsrat der BKK Hoesch beschlossen hat, dass der Zusatzbeitrag rückwirkend ab 01.01.2011 in Höhe von 15,00 Euro monatlich erhoben wird. Damit rückt die BKK Hoesch zu den teuersten Krankenkassen in Deutschland auf.
Beispielsweise die BKK Oetker, die AOK und die BEK versichern ihren Versicherten, dass sie in 2011 keinen Zusatzbeitrag erheben werden. Jeder Versicherte hat, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Sonderkündigungsrecht. Die Sonderkündigung kann bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt bei der Sonderkündigung 2 Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden!
Eine Kündigung hat immer schriftlich, am besten per Einschreiben, zu erfolgen. Ein Musterkündigungsschreiben fügen wir auf der Rückseite bei.
Weitere Informationen gibt es bei der NGG, beim Betriebsrat oder unter www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen-kündigungen.php.
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Sozialrecht
BKK Hoesch : Eine Notoperation, auch für Arbeitsplätze
Dortmund, 07.02.2011, Klaus Buske
Zur Notoperation entschlossen hat sich der Verwaltungsrat der BKK Hoesch. 15 Euro monatlich zuzahlen zu ihren Krankenkassenbeiträgen müssen die rund 75.000 Mitglieder (über 90.000 Versicherte) der traditionsreichen Krankenkasse ab Januar 2011 rückwirkend. Die Fusionsgespräche mit der BKK Novitas wurden beendet. Das Thema Fusion ist aber keinesfalls vom Tisch. Mit dem Zusatzbeitrag - der nur vorübergehend erhoben werden soll - rückt die Kasse zu den teuersten in Deutschland auf.
Bis zum 24. Februar sollen alle Mitglieder Bescheide über den Zusatzbeitrag erhalten, der je Quartal (45 Euro, fällig am 10. des zweiten Monats im Quartal, der erste Beitrag ist fällig am 25. März) gezahlt werden muss. Der Schritt sei zwingend notwendig geworden, bedauerte Uwe Gehrig, Vorstand der BKK-Hoesch, da „Einmaleffekte“ für das Geschäftsjahr 2010 ein Minus von 12 Mio Euro brachten und die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichten, um den Fehlbetrag zu decken und die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage aufzubauen.
Zur Notoperation entschlossen hat sich der Verwaltungsrat der BKK Hoesch. 15 Euro monatlich zuzahlen zu ihren Krankenkassenbeiträgen müssen die rund 75.000 Mitglieder (über 90.000 Versicherte) der traditionsreichen Krankenkasse ab Januar 2011 rückwirkend. Die Fusionsgespräche mit der BKK Novitas wurden beendet. Das Thema Fusion ist aber keinesfalls vom Tisch. Mit dem Zusatzbeitrag - der nur vorübergehend erhoben werden soll - rückt die Kasse zu den teuersten in Deutschland auf.
Bis zum 24. Februar sollen alle Mitglieder Bescheide über den Zusatzbeitrag erhalten, der je Quartal (45 Euro, fällig am 10. des zweiten Monats im Quartal, der erste Beitrag ist fällig am 25. März) gezahlt werden muss. Der Schritt sei zwingend notwendig geworden, bedauerte Uwe Gehrig, Vorstand der BKK-Hoesch, da „Einmaleffekte“ für das Geschäftsjahr 2010 ein Minus von 12 Mio Euro brachten und die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichten, um den Fehlbetrag zu decken und die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage aufzubauen.
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Arbeitsrecht
Weihnachtsgeld: Gewerkschaft kritisiert Bäcker und Gastronomen
Die Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Dortmund (NGG) kritisiert Arbeitgeber aus dem Bäckerhandwerk und Gastgewerbe, die kein Weihnachtsgeld bezahlen, obwohl sie dazu durch allgemeinverbindliche Tarifverträge verpflichtet sind. „Die schwarzen Schafe unter den Arbeitgebern nutzen die Gutgläubigkeit ihrer Beschäftigten aus“, sagt NGG-Sekretär Manfred Sträter. Teilweise wissen die Beschäftigten und die Auszubildenden gar nicht, dass sie Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben. Einige Arbeitgeber versuchen die Zahlung dadurch zu umgehen, dass sie bei Vertragsabschluss die Zahlung von Weihnachtsgeld durch eine Klausel im Arbeitsvertrag ausschließen. „Trotzdem bleibt der Anspruch auf das Weihnachtsgeld bestehen“, so Manfred Sträter. Im Bäckerhandwerk geht es um Beträge, die nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind und zwischen 210,00 € und 470,00 € betragen (Teilzeitbeschäftigte erhalten ein anteiliges Weihnachtsgeld), Auszubildende erhalten 60,00, 80,00 und 110,00 €. Die Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe bekommen ein halbes tarifliches Monatsentgelt. Weitere Informationen gibt es bei der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten in Dortmund, Telefon: (0231) 55 79 79-0 oder
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Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht gegen Bagatellkündigung
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die umstrittene Kündigung einer Supermarktkassiererin wegen „Unterschlagung“ von zwei Pfandbons aufgehoben.
Der unter dem Spitznamen Emmely bekannt gewordenen Berlinerin war nach 31 Dienstjahren fristlos gekündigt worden, weil sie Leergutbelege im Wert von 1,30 Euro unerlaubt für sich eingelöst hatte. Ihr Arbeitgeber, die Kaiser`s Tengelmann GmbH, begründete den Schritt mit einem Vertrauensverlust. Ver.di begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Emmely: "Zu Recht hält das Bundesarbeitsgericht die Kündigung im vorliegenden Fall für unverhältnismäßig", erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Die Auseinandersetzungen um Kündigungen wegen mitgenommener Maultaschen, verspeister Teewurstportionen oder wie im Fall Emmely möglicherweise durch eine Verkäuferin eingelöste Pfandbons hätten deutlich gemacht, welch hohen Stellenwert eine saubere Interessenabwägung habe. "Es ist tatsächlich überhaupt nicht darstellbar, jemanden wegen des Verdachts, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben, vor die Tür zu setzen, der 31 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet und sich in dieser Zeit nichts hat zuschulden kommen lassen", sagte Herzberg. In all diesen und ähnlich gelagerten Fällen sollte auch erwogen werden, wie oft Top-Manager, die sich weitaus folgenreicher Vergehen schuldig gemacht hätten, mit "einem blauen Auge"
davon kämen.
Der unter dem Spitznamen Emmely bekannt gewordenen Berlinerin war nach 31 Dienstjahren fristlos gekündigt worden, weil sie Leergutbelege im Wert von 1,30 Euro unerlaubt für sich eingelöst hatte. Ihr Arbeitgeber, die Kaiser`s Tengelmann GmbH, begründete den Schritt mit einem Vertrauensverlust. Ver.di begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Emmely: "Zu Recht hält das Bundesarbeitsgericht die Kündigung im vorliegenden Fall für unverhältnismäßig", erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Die Auseinandersetzungen um Kündigungen wegen mitgenommener Maultaschen, verspeister Teewurstportionen oder wie im Fall Emmely möglicherweise durch eine Verkäuferin eingelöste Pfandbons hätten deutlich gemacht, welch hohen Stellenwert eine saubere Interessenabwägung habe. "Es ist tatsächlich überhaupt nicht darstellbar, jemanden wegen des Verdachts, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben, vor die Tür zu setzen, der 31 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet und sich in dieser Zeit nichts hat zuschulden kommen lassen", sagte Herzberg. In all diesen und ähnlich gelagerten Fällen sollte auch erwogen werden, wie oft Top-Manager, die sich weitaus folgenreicher Vergehen schuldig gemacht hätten, mit "einem blauen Auge"
davon kämen.
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Arbeitsrecht
90 Jahre Betriebsräte: Als Krisenmanager bewährt
Die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise zeigt deutlich, wie wichtig Betriebsräte für Stabilität und Entwicklung von Unternehmen sind. Überall bewähren sich Betriebsräte als Krisenmanager. Allerdings fehlt es ihnen auch heute noch an gleichberechtigter Macht. Echte Teilhabe und wirksame demokratische Kontrolle der Unternehmensleitung durch die Beschäftigten gibt es nicht. Betriebsräte haben auch heute noch keine wirtschaftliche Mitbestimmung.
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Sozialrecht
Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel ist legitim
Das Bundessozialgericht hat es in den vorliegenden Entscheidungen (Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08) für zulässig erachtet, dass Eltern ihre Steuerklassen wechseln dürfen, wenn sie dadurch ein höheres Elterngeld beziehen können.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Mütter aus Bayern zu Beginn ihrer Schwangerschaft ihre Steuerklassen von IV auf III bzw. von V auf III gewechselt. Dieser Wechsel führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen von ihren jeweiligen Arbeitsentgelten. Dadurch erhöhte sich das Einkommen, das für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird. In beiden Fällen stiegen gleichzeitig die Steuerzahlungen für die Ehegatten, da sie in Steuerklasse V gewechselt waren.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Mütter aus Bayern zu Beginn ihrer Schwangerschaft ihre Steuerklassen von IV auf III bzw. von V auf III gewechselt. Dieser Wechsel führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen von ihren jeweiligen Arbeitsentgelten. Dadurch erhöhte sich das Einkommen, das für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird. In beiden Fällen stiegen gleichzeitig die Steuerzahlungen für die Ehegatten, da sie in Steuerklasse V gewechselt waren.
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Arbeitsrecht
Sonderzahlung: Tarifvertrag darf Gewerkschafter bevorzugen
Arbeitgeber und Gewerkschaften dürfen in Tarifverträgen eine Sonderleistung für Gewerkschaftsmitglieder vereinbaren.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zumindest eine sogenannte einfache Differenzierungsklausel zulässig, die es Arbeitgebern freistellt, den Zuschlag auch an nicht in einer Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer zu zahlen (Urteil vom 18. März 2009, AZ: 4 AZR 64/08). Geklagt hatte eine nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerin,
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zumindest eine sogenannte einfache Differenzierungsklausel zulässig, die es Arbeitgebern freistellt, den Zuschlag auch an nicht in einer Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer zu zahlen (Urteil vom 18. März 2009, AZ: 4 AZR 64/08). Geklagt hatte eine nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerin,
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Sozialrecht
Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten
DGB, SoVD und VdK legen eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten ein
Der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB, der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Sozialverband VdK Deutschland gehen mit einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wenden sich die drei Organisationen dagegen, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden. Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Daher richtet sich eine der drei Klagen gegen Abschläge bei den Hinterbliebenenrenten. Nach Auffassung der klagenden Verbände verstoßen die Abschläge gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB, der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Sozialverband VdK Deutschland gehen mit einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wenden sich die drei Organisationen dagegen, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden. Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Daher richtet sich eine der drei Klagen gegen Abschläge bei den Hinterbliebenenrenten. Nach Auffassung der klagenden Verbände verstoßen die Abschläge gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.
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