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Dienstag, 24. März 2009
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Sonderzahlung: Tarifvertrag darf Gewerkschafter bevorzugen

Arbeitgeber und Gewerkschaften dürfen in Tarifverträgen eine Sonderleistung für Gewerkschaftsmitglieder vereinbaren.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist zumindest eine sogenannte einfache Differenzierungsklausel zulässig, die es Arbeitgebern freistellt, den Zuschlag auch an nicht in einer Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer zu zahlen (Urteil vom 18. März 2009, AZ: 4 AZR 64/08). Geklagt hatte eine nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerin, für deren Arbeitsvertrag verschiedene Tarifverträge maßgeblich waren. Ein Sanierungstarifvertrag sah eine befristete Kürzung der Jahressonderzahlung vor. Zum Ausgleich erhielten ausschließlich Mitglieder der Gewerkschaft ver.di eine jährliche Zahlung von 535 Euro brutto. Gegen diese Ungleichbehandlung richtete sich die Klage.Die Richter am Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ebenso wie die Vorinstanz ab. Die Klausel überschreite nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien, zumal der Arbeitgeber die Entschädigung über eine arbeitsvertragliche Vereinbarung allen Arbeitnehmern hätte zahlen können. Zwar legten sich die Richter in ihrem Urteil nicht darauf fest, in welchen Grenzen eine Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern zulässig ist. Im konkreten Fall sei die Sonderzahlung aber nicht so hoch, dass nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer unter einen "nicht mehr hinnehmbaren Druck" gerieten.