Recht und Rat
90 Jahre Betriebsräte: Als Krisenmanager bewährt
Die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise zeigt deutlich, wie wichtig Betriebsräte für Stabilität und Entwicklung von Unternehmen sind. Überall bewähren sich Betriebsräte als Krisenmanager. Allerdings fehlt es ihnen auch heute noch an gleichberechtigter Macht. Echte Teilhabe und wirksame demokratische Kontrolle der Unternehmensleitung durch die Beschäftigten gibt es nicht. Betriebsräte haben auch heute noch keine wirtschaftliche Mitbestimmung. Zerstörerische Unternehmenspolitik bei einigen Banken oder menschenverachtende Praktiken wie bei Schlecker zeigen, dass die Rechte der ArbeitnehmerInnen auch 90 Jahre nach dem Betriebsrätegesetz noch nicht ausreichen. In der sich ändernden Arbeitsgesellschaft der Zukunft sind Beteiligung, Mitbestimmung und Mitverantwortung Voraussetzungen für Erfolg.
Artikel 165 der Weimarer Verfassung bestimmte 1919 erstmals, neben der Tarifautonomie, die gleichberechtigte Mitwirkung der ArbeiterInnen und Angestellten in den Unternehmen. Das Betriebsrätegesetz 1920 war ein Ausführungsgesetz und ein Baustein für die industrielle Demokratie, entstanden nach einer schweren Krise in der Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie. Die Idee war und ist: verantwortliche Mitbestimmung bei der Steuerung und Lenkung der Unternehmen und Betriebe.“
Hintergrund: Dem Betriebsrätegesetz 1920 waren heftige Auseinandersetzungen vorausgegangen - im Parlament und auf der Straße. Nach 1918 hatten teilweise Arbeiter- und Soldatenräte die Leitung der Betriebe übernommen. Sie forderten bessere Arbeitsbedingungen, den Acht-Stunden-Tag, Demokratie und wirtschaftliche Mitbestimmung. Der Rat der Volksbeauftragten unter Friedrich Ebert und die Mehrheit der Versammlung der Arbeiter- und Soldatenräte sprachen sich gegen weitreichende Sozialisierungsvorstellungen und für eine parlamentarische Demokratie mit tarifautonomen Arbeitsmarktstrukturen aus. Nach 1945 wurden weitere Verbesserungen von den Gewerkschaften erreicht.
Von März bis Juni 2010 werden wieder Betriebsräte neu gewählt. Heute reichen fünf wahlberechtigte Beschäftigte für die Gründung eines Betriebsrats aus. Das absolute Kündigungsverbot gilt auch für Wahlvorstände und –akteurInnen. Die Behinderung von Betriebsratswahlen ist strafbar.






