Recht und Rat
Bundesarbeitsgericht gegen Bagatellkündigung
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die umstrittene Kündigung einer Supermarktkassiererin wegen „Unterschlagung“ von zwei Pfandbons aufgehoben.Der unter dem Spitznamen Emmely bekannt gewordenen Berlinerin war nach 31 Dienstjahren fristlos gekündigt worden, weil sie Leergutbelege im Wert von 1,30 Euro unerlaubt für sich eingelöst hatte. Ihr Arbeitgeber, die Kaiser`s Tengelmann GmbH, begründete den Schritt mit einem Vertrauensverlust. Ver.di begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall Emmely: "Zu Recht hält das Bundesarbeitsgericht die Kündigung im vorliegenden Fall für unverhältnismäßig", erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Die Auseinandersetzungen um Kündigungen wegen mitgenommener Maultaschen, verspeister Teewurstportionen oder wie im Fall Emmely möglicherweise durch eine Verkäuferin eingelöste Pfandbons hätten deutlich gemacht, welch hohen Stellenwert eine saubere Interessenabwägung habe. "Es ist tatsächlich überhaupt nicht darstellbar, jemanden wegen des Verdachts, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben, vor die Tür zu setzen, der 31 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet und sich in dieser Zeit nichts hat zuschulden kommen lassen", sagte Herzberg. In all diesen und ähnlich gelagerten Fällen sollte auch erwogen werden, wie oft Top-Manager, die sich weitaus folgenreicher Vergehen schuldig gemacht hätten, mit "einem blauen Auge"
davon kämen.
Das Urteil ändere allerdings nichts an dringend erforderlichen Änderungen am Arbeitsrecht, die zu einem besseren Schutz von Beschäftigten führen: So müsste bei Bagatellsachverhalten einer Kündigung zwingend eine Abmahnung voraus gehen. "Und Verdachtskündigungen müssen endlich verboten werden", forderte Herzberg.
Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts erklärt der DGB-Vorsitzende Michael Sommer: „Mit diesem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht die Verhältnisse wieder klar. Nach Auffassung des DGB wurde es Zeit, die Grundsätzlichkeit der Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses im Arbeitsrecht neu zu überprüfen. Natürlich ist es nicht akzeptabel, wenn Mitarbeiter sich am Eigentum des Arbeitgebers vergreifen. Gleichwohl kann nicht jedes, auch noch so geringfügige Fehlverhalten - nur weil es das Eigentum des Arbeitgebers berührt - ihn zur fristlosen Kündigung berechtigen. In Zeiten von Dumpinglöhnen, Leiharbeit und der Ausweitung von prekärer Beschäftigung ist dies ein gutes Urteil für die Beschäftigten in diesem Land und eine längst überfällige Korrektur der
Rechtsprechung der vergangenen Jahre. Nach unserer Auffassung ist es richtig, in solchen Fällen wie dem Fall Emmely
nach der Schwere des Pflichtverstoßes in Abhängigkeit von der Stellung im Unternehmen zu entscheiden. Dann wird man in aller Regel dazu kommen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung - wie es in allen andere Fällen von verhaltensbedingten Kündigungen, die sich nicht auf das Eigentum beziehen, der Fall ist - für den Arbeitgeber zumutbar ist. Insofern begrüßt der DGB Vorstöße, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die eine solche Abmahnung generell vorsieht. Damit wäre Rechtssicherheit geschaffen, und es gäbe einen angemessenen Ausgleich für die erhebliche Unterlegenheit der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis“.






