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DGB-Kampagne Mindestlohn

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Mittwoch, 15. Oktober 2008
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Abmahnungen

Nur ernste Drohungen sind auch eine Warnung

Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich abgeschwächt werden, wenn der Arbeitgeber der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen stets nur mit einer Kündigung droht, ohne arbeitsrechtliche Konsewuenzen folgen zu lassen. Soll eine Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllen, ist so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer sie ernst nehmen muss. In welcher Form eine derartige Abmahnung erfolgen kann, z.B. in einem eindringlichen Gespräch oder durch einen besonders hervorgehobenen schriftlichen Hinweis, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, urteilte das

BAG (Az.: 2 AZR 609100).