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DGB-Kampagne Mindestlohn

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Mittwoch, 15. Oktober 2008
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Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld

Wer mit einem Aufhebungsvertrag aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil ihm eine betriebsbedingte Kündigung drohte, muss beim Arbeitslosengeld mit Sperrzeiten rechnen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene überzeugt war, dass ihm rechtmäßig gekündigt werden würde. Die Kündigung muss objektiv rechtmäßig gewesen sein. Außerdem muss es zumutbar gewesen sein, eine Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten.

Im konkreten Fall schied eine Frau mit Auflösungsvertrag aus, weil ihr eine betriebsbedingte Kündigung drohte. Für den Arbeitsplatzverlust erhielt sie eine Abfindung. Das Arbeitsamt verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen und verkürzte die Anspruchsdauer.

(BSG vom 17.10.02 - B7 AL 136/01 R