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Mittwoch, 15. Oktober 2008
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Auflösungsvertrag

Spontan unterschriebener Auflösungsvertrag ist wirksam

Ein spontan unterschriebener Vertrag zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 9 Sa 1020/03) wirksam. Den Vertrag könne der Arbeitnehmer nur im Falle einer nachgewiesenen gravierenden Erkrankung anfechten, so das Gericht.

Es wies damit die Klage einer Mitarbeiterin ab, die sich mit ihrem Arbeitgeber einvernehmlich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte. Die Klägerin wehrte sich später gegen die Wirksamkeit des Vertrages, weil sie keine Bedenkzeit gehabt und bei der Vertragsunterzeichnung unter Erschöpfungszuständen gelitten habe. Der Vertrag sei nur unwirksam, wenn es sich um eine "vorübergehende Störung der Geistestätigkeit" gehandelt hätte, meinte das LAG. Das habe die Frau aber nicht nachweisen können.