Recht und Rat
Freistellung für Vorstellung
Nach § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll Beschäftigten nach einer Kündigung Freizeit zur Stellensuche gewährt werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine neue Anstellung zu finden. Dieser Anspruch des Arbeitnehmers ist unabdingbar. Er folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit erhalten, noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, d.h. während des sich in der Abwicklung befindlichen Arbeitsverhältnisses, eine neue Stelle zu suchen. In diesem Zusammenhang sei noch folgendes erwähnt: Seit dem 01.01.2003 ist der Arbeitgeber zudem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.






