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DGB-Kampagne Mindestlohn

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Noch mehr Leistungen für Mitglieder!

Mittwoch, 10. Dezember 2008
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Rauchverbot und Nicht/Raucherschutz

Sowohl die Arbeitsmedizin, wie auch viele Allgemeinmediziner halten das Passivrauchen für gesundheitsschädlich. Nach einem Ergebnis von ca. 30.000 Untersuchungen hat sich das Rauchen zu einer der wichtigsten Krankheits- und Todesursachen in Europa und den USA entwickelt. Die Zahl der Todesfälle durch Rauchen übersteigt die Zahl der Todesfälle wegen Berufskrankheiten um ein Vielfaches. Der Schutz der Nichtraucher vor Passivrauchen ist deshalb eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers.

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Immer stärker finden in Betrieben Auseinandersetzungen wegen des Rauchens am Arbeitsplatz bzw. in den Pausen statt. Die Diskussion über die Schädlichkeit des Passivrauchens verstärkt diese Problematik und zwingt Arbeitgeber zum Tätigwerden.

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Montag, 13. Oktober 2008
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Betriebsrat

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.

BAG 1 ABR 68/05

Anhörung des Betriebsrats
Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits? und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
BAG-Urteil vom 16.1.2003 (2 AZR 707/01)

Anwaltskosten des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschlussverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist.
BAG-Beschluss vom 19.3.2003 (ABR 15/02)

Betriebsratsvorsitzender
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von §99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.
BAG-Beschluss vom 19.3.2003 (7 ABR 15/02)