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DGB-Kampagne Mindestlohn

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Montag, 13. Oktober 2008
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Betriebsrat

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.

BAG 1 ABR 68/05

Anhörung des Betriebsrats
Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits? und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.
BAG-Urteil vom 16.1.2003 (2 AZR 707/01)

Anwaltskosten des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschlussverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist.
BAG-Beschluss vom 19.3.2003 (ABR 15/02)

Betriebsratsvorsitzender
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von §99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.
BAG-Beschluss vom 19.3.2003 (7 ABR 15/02)