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Mittwoch, 26. August 2009
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Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel ist legitim

Das Bundessozialgericht hat es in den vorliegenden Entscheidungen (Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08) für zulässig erachtet, dass Eltern ihre Steuerklassen wechseln dürfen, wenn sie dadurch ein höheres Elterngeld beziehen können.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Mütter aus Bayern zu Beginn ihrer Schwangerschaft ihre Steuerklassen von IV auf III bzw. von V auf III gewechselt. Dieser Wechsel führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen von ihren jeweiligen Arbeitsentgelten. Dadurch erhöhte sich das Einkommen, das für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird. In beiden Fällen stiegen gleichzeitig die Steuerzahlungen für die Ehegatten, da sie in Steuerklasse V gewechselt waren. Diese Nachteile (höhere Steuerzahlungen) wurden aber bei der späteren Steuerfestsetzung durch die Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Der Freistaat Bayern hielt den Steuerklassenwechsel von Ehepaaren mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu bekommen, für „rechtsmissbräuchlich“ und berechnete das Elterngeld nach der ursprünglichen Steuerklasse der Klägerinnen.
Die Entscheidung
Das Bundessozialgericht hat nunmehr seine vorliegende erfreuliche Entscheidung damit begründet, dass weder dem Einkommenssteuergesetz zu entnehmen sei, dass ein Steuerklassenwechsel – wie vorliegend – „ rechtsmissbräuchlich“ sei, noch sei die Berücksichtigung des Wechsels während der Schwangerschaft durch die Vorschriften des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes (BEEG) ausgeschlossen oder sonst wie beschränkt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass ein derartiger Steuerklassenwechsel im Gesetzgebungsverfahren des BEEG erörtert worden wäre, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede gewesen sei. Schlussendlich sei, trotz der inzwischen in mehreren Bundesländern anhängigen Rechtsstreitigkeiten – die erstinstanzlich teilweise zu Lasten der Verwaltung ausgegangen sind – auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet worden. Daher könne nicht von einem „rechtsmissbräuchlichen“ Steuerklassenwechsel die Rede sein, wie vom Freistaat Bayern angeführt worden war. Vielmehr spricht das Bundessozialgericht Ehepaaren einen „zulässigen Gestaltungsspielraum“ in dieser Frage zu.
Anmerkung
Das Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt die Entscheidungsfreiheit von Ehepaaren bei der Steuerklassenwahl. Junge Familien müssen mit jedem Cent rechnen. Daher ist es erfreulich, dass sie nun auch die Höhe des Elterngeldes, bezogen auf die Steuerklasse, beeinflussen können.